Zweck
Zweck der Intrahandelsstatistik ist die Erhebung des gegenseitigen tatsächlichen Warenverkehrs zwischen Deutschland (diese steht im folgenden als Synonym für das Inland) und den anderen EU-Mitgliedstaaten.
Auskunftspflicht
Auskunftspflichtig ist grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person (auch des öffentlichen Rechts), die eine deutsche Umsatzsteuernummer hat und einen Vertrag mit einem ausländischen Geschäftspartner abschließt, der dazu führt, dass eine Ware zwischen Deutschland und einem anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird. Die Auskunftspflicht besteht unabhängig davon, ob die inländische Person oder der ausländische Geschäftspartner die Beförderung der Waren durchführt oder veranlasst.
Rechtsgrundlagen
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Intrahandelsstatistik sind:
Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (Abl. L 102 vom 07.04.2004) Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission (Abl. L 343 vom 19.11.2004)
Abgabetermin
Der Termin für die Abgabe der Datenträger/Online-Dateien ist der 10. Werktag (= Arbeitstag) des auf den Bezugsmonat folgenden Monats. Zu diesem Termin müssen die Datenträger/Online-Dateien bei uns eingegangen sein.
Archivierung
Wegen der ggf. notwendigen Rückfragen durch das Statistische Bundesamt sollten die Meldedaten bis 2 Jahre nach Ablauf des Berichtszeitraumes archiviert werden.