Der Begriff "Bevolllmächtigter" wird in Art. 4 Abs. 1 Bst. g MepV bzw. Art. 4 Abs. 1 Bst. f IvDV definiert als "Jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem im Ausland ansässigen Hersteller schriftlich beauftragt wird, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung von sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten des Herstellers wahrzunehmen". Für den Schweizer Bevollmächtigten gelten die Übergangsfristen nach Art. 104a MepV bzw. Art. 86 IvDV.
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