Der Begriff "Importeur" wird in Art. 4 Abs. 1 Bst. h MepV bzw. Art. 4 Abs. 1 Bst. g IvDV definiert als "Jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus dem Ausland auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringt".
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