Angabe eines gültigen Einfuhrortes. Im Rahmen der INTRASTAT-Meldung wird hier nur dann Einladehafen/-flughafen (VKS) bzw. Entladehafen/-flughafen angegeben, sofern das Kennzeichen für den Verkehrszweig auf 1 (Seeverkehr) oder 4 (Luftverkehr) steht. Seit 2002 keine verpflichtende Angabe mehr für INTRASTAT-Meldung.

Die dazugehörige Tabelle ist die FRD194 (Ort der Einfuhr/Ausfuhr).

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