Die Regulierungsbank auf OP-Ebene bestimmt in der Regel, über welche Hausbank bei einem Ausgleich im maschinellen Zahlungsverkehr die Zahlung erfolgt.

Im maschinellen Zahlungsausgang hat die auf OP-Ebene hinterlegte Regulierungsbank Priorität vor einer Regulierungsbank, die im Personenkonto hinterlegt ist, diese wiederum Priorität vor den für die jeweiligen Zahlwege hinterlegten Regulierungsbanken im Firmenstamm. Werden Banksummen vorgegeben, ist die auf OP-Ebene hinterlegte Regulierungsbank ohne Auswirkung. Eine Vorschlag zur Regulierung erfolgt in diesem Fall ausschließlich, wenn für eine im Personenkonto hinterlegte Hausbank eine ausreichende Banksumme hinterlegt ist, oder wenn, für den Fall dass im Personenkonto keine Zuordnung getroffen wurde, eine ausreichende Banksumme vorhanden ist.

Im maschinellen Zahlungseingang ist die Regulierungsbank auf OP-Ebene ohne Auswirkung.

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