Zeitpunkt, ab dem die Abschreibungen durchgeführt werden.

Handelt es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut (Kennzeichen bewegliches Wirtschaftsgut im Anlagenstamm) wird automatisch die Halbjahresregelung angewandt.

Dies bedeutet, dass für Wirtschaftsgüter, die in der ersten Hälfte eines Wirtschaftsjahres angeschafft wurden, der Beginn des Wirtschaftsjahres als Abschreibungsdatum automatisch vom System vergeben wird.

Für Wirtschaftsgüter, die in der zweiten Hälfte des Wirtschaftsjahres angeschafft wurden, gilt der Beginn der zweiten Hälfte des Wirtschaftsjahres als Abschreibungsbeginndatum.

Ist das angegebene AfA-Beginndatum nicht gleich dem errechneten AfA-Beginndatum, das mit Hilfe des AfA-Steuerungskennzeichens errechnet wurde, wird eine Warnung ausgegeben.
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