Der Einheitswertbetrag dient als Grundlage zur Berechnung der Vermögenssteuer des Mandanten.
Der Einheitswertbetrag wird vom Finanzamt festgelegt und dem Mandanten auf dem Einheitswertbescheid mitgeteilt.
Nur unbewegliche Wirtschaftsgüter können einen Einheitswert haben, d.h. Grundstücke und Gebäude.