In diesem Feld wird angegeben, ob der bei Warenlieferungen grundsätzlich zu vereinbarende Eigentumsvorbehalt vom Kunden akzeptiert wird, oder ob entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Kunden dies verhindern.
Gemäß § 2 Nr. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Warenlieferungen den einfachen Eigentumsvorbehalt und seine Erweiterungen (in Form der Verarbeitungsklausel etc.) zu vereinbaren. Kann der Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart werden, insbesondere weil entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Abnehmers dies verhindern, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Kreditversicherer darüber zu informieren, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Diese Information erfolgt auf dem Kreditantrag bei Beantragung einer neuen bzw. geänderten Versicherungssumme und kann automatisch vom System vorgenommen werden, sofern die Kreditanträge mit Hilfe des Programms "Kreditanträge drucken" erstellt werden, und das Feld "Eigentumsvorbehalt akzeptiert" korrekt gepflegt wurde.
Gemäß § 2 Nr. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Warenlieferungen den einfachen Eigentumsvorbehalt und seine Erweiterungen (in Form der Verarbeitungsklausel etc.) zu vereinbaren. Kann der Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart werden, insbesondere weil entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Abnehmers dies verhindern, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Kreditversicherer darüber zu informieren, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Diese Information erfolgt auf dem Kreditantrag bei Beantragung einer neuen bzw. geänderten Versicherungssumme und kann automatisch vom System vorgenommen werden, sofern die Kreditanträge mit Hilfe des Programms "Kreditanträge drucken" erstellt werden, und das Feld "Eigentumsvorbehalt akzeptiert" korrekt gepflegt wurde.