In diesem Feld wird die Anzahl Monate angegeben, die das Alter von Forderungen, die bereits vor Abschluss des Mantelvertrags fakturiert wurden, aber nachträglich in den Versicherungsschutz einbezogen werden sollen, zu Beginn des Mantelvertrags höchstens betragen darf.
Forderungen, die bereits vor Beginn des Mantelvertrags fakturiert wurden, können nachträglich in den Versicherungsschutz einbezogen werden, sofern sie ein festgelegtes Höchstalter (meist äußerstes Kreditziel bei Forderungen minus eins) nicht überschreiten.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Versicherung bestehender Forderungen vertraglich vereinbart wurde.
Erfolgt in diesem Feld keine Angabe, geht das System davon aus, dass die Erstellung einer separaten Salden- bzw. Umsatzmeldung für bestehende Forderungen vor Beginn des Mantelvertrags nicht erforderlich ist.