In diesem Feld wird der Zeitraum in Monaten angegeben, für den die Bonitätsprüfung unbenannter Kunden durch Einholung einer Bankauskunft Gültigkeit hat.
Hat der Versicherungsnehmer die Bonität eines unbenannten Kunden durch Einholung einer Bankauskunft geprüft, so stehen Forderungen gegen diesen Kunden bis zur Höhe des im Feld "Bankauskunft ausreichend bis" hinterlegten Betrages unter Versicherungsschutz. Die Geltungsdauer einer Bonitätsprüfung durch Einholung einer Bankauskunft ist (meist auf 12 Monate) befristet.
Wird in diesem Feld keine Angabe gemacht, so geht das System davon aus, dass keine Bonitätsprüfungen unbenannter Kunden durch Einholung von Bankauskünften vorgenommen werden.
Hat der Versicherungsnehmer die Bonität eines unbenannten Kunden durch Einholung einer Bankauskunft geprüft, so stehen Forderungen gegen diesen Kunden bis zur Höhe des im Feld "Bankauskunft ausreichend bis" hinterlegten Betrages unter Versicherungsschutz. Die Geltungsdauer einer Bonitätsprüfung durch Einholung einer Bankauskunft ist (meist auf 12 Monate) befristet.
Hinweis: | Durch Angabe eines Zeitraums in diesem Feld kann der Versicherungsnehmer darauf aufmerksam gemacht werden, dass er im Rahmen der Selbstprüfungsbestimmungen die Bonität unbenannt unbenannt versicherter Kunden, die durch Einholung einer Bankauskunft geprüft worden war, erneut zu prüfen habe. |