Das Kennzeichen steuert, ob es sich bei den Buchungen dieses Steuerschlüssels um:
- Warenlieferungen, im Sinne von § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Umsatzsteuergesetz
- Dreiecksgeschäfte im Sinne von § 25b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz
- sonstige Leistungen im Sinne von § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz
handelt.
Die Buchungen werden bei der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung entsprechend gekennzeichnet.