Das Kennzeichen steuert, ob es sich bei den Buchungen dieses Steuerschlüssels um:

  • Warenlieferungen, im Sinne von § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Umsatzsteuergesetz
  • Dreiecksgeschäfte im Sinne von § 25b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz
  • sonstige Leistungen im Sinne von § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz

handelt.

Die Buchungen werden bei der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung entsprechend gekennzeichnet.

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