Der Bezugsmonat ist der Kalendermonat, in dem der Steueranspruch für die innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Erwerbungen eintritt.
Es handelt sich hierbei in der Regel um den Monat, in dem die Rechnung ausgestellt wird bzw. eingeht.
Wird in dem Monat, in dem die konkrete Warenbewegung stattfindet, keine Rechnung ausgestellt, so gilt der Folgemonat als Bezugsmonat. Erwerbungen eintritt.
Es handelt sich hierbei in der Regel um den Monat, in dem die Rechnung ausgestellt wird bzw. eingeht.
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