Jeder Wertgrenze wird eine Berechtigungsstufe zugeordnet. So ist für die Bestellgenehmigung nicht die persönliche Wertgrenze eines Sachbearbeiters ausschlaggebend, sondern die Berechtigungsstufe die er besitzt. Das bedeutet, dass der Einzelne mit einer niedrigen Wertgrenze durchaus die Belege mit höheren Werten freigeben darf.
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