Das Eintrittsdatum für den PD (d.h. für die Feststellung des Versicherungsfalls) berechnet sich entweder aus dem Fälligkeitsdatum oder dem Meldedatum PD, zuzüglich der Wartefrist in Tagen. Diese Wartefrist kann sich für Benannte - und Unbenannte Kunden unterscheiden. Mit Eintritt des PD besteht Anspruch auf die Entschädigung. Diese ist dann innerhalb einer vertraglich definierten Frist (z.B. 30 Tage) zu leisten.
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