Zu einer innergemeinschaftlichen Verbringung kommt es, wenn ein Unternehmen einen Gegenstand aus einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat zum dortigen Verbleib versendet.
Innergemeinschaftliche Verbringungen sind im Umsatzsteuerrecht innergemeinschaftlichen Lieferungen gleichgestellt, d.h. im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung sowie der Zusammenfassenden Meldung muss im Ausgangsland der Verbringung die Lieferung wie ein Umsatz und im Zielland der Verbringung wie ein innergemeinschaftlicher Erwerb gemeldet werden.