In diesem Feld wird das Datum angegeben, ab dem neue Forderungen an den kreditversicherten Kunden nicht mehr unter Versicherungsschutz stehen.
Grundsatz: Wird eine Forderung des Versicherungsnehmers an einen benannt oder unbenannt kreditversicherten Kunden nicht innerhalb des äußersten Kreditzieles bezahlt, so stehen Forderungen gegen diesen Kunden, die erst nach dem Zeitpunkt der Kreditzielüberschreitung der ersten Forderung fakturiert werden, solange nicht unter Versicherungsschutz, bis die überfällige Forderung vollständig bezahlt ist. Im Feld "Neue Forderungen ungedeckt ab" wird dabei das Datum angegeben, an dem die überfällige Forderung das Kreditziel überschritten hat.
Ausnahmen:
- Überschreitet eine Forderung an einen benannt kreditversicherten Kunden, die den in der Klausel "Meldegrenze für Kreditzielüberschreitung" genannten Betrag nicht übersteigt, das äußerste Kreditziel, so stehen Forderungen, die erst nach dem Datum der Kreditzielüberschreitung dieser Forderung fakturiert werden, weiterhin unter Versicherungsschutz. In diesem Fall wird im Feld "Neue Forderungen ungedeckt ab" kein Datum angegeben.
- Überschreitet eine Forderung an einen benannt kreditversicherten Kunden, die den in der Klausel "Meldegrenze für Kreditzielüberschreitung" genannten Betrag übersteigt, das äußerste Kreditziel, so ist die Kreditzielüberschreitung dem Kreditversicherer unverzüglich auf besonderen Formularen anzuzeigen. Der Kreditversicherer kann sich daraufhin mit der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für alle später fakturierten Forderungen einverstanden erklären. Auch in diesem Fall wird im Feld "Neue Forderungen ungedeckt ab" kein Datum angegeben.
Bei Angabe eines Datums im Feld "Neue Forderungen ungedeckt ab" werden offene Posten, die erst nach diesem Datum fakturiert wurden, nicht in die Salden- bzw. Umsatzmeldungen aufgenommen.