Dieses Datum gibt das Lieferdatum im steuerrechtlichen Sinne wieder; es meint den Tag des Beginns der Beförderung beziehungsweise der Versendung der Ware. Es kann, muss aber in der Regel nicht angegeben werden. Ist es nicht angegeben, wird einfach das Lieferdatum an seiner Stelle herangezogen.

Die Rechnungsprüfung ermittelt aufgrund dieses Leistungsdatums automa­tisch den zu diesem Zeitpunkt gültigen Mehrwertsteuerschlüssel und den zuge­hörigen Prozentsatz.

Genaueres aus dem Umsatzsteuergesetz:

Steuerrechtlich liegt eine Lieferung vor, sobald der Lieferant dem Empfänger die Verfügungsmacht über den Gegenstand der Lieferung verschafft hat (§3 Abs. 1 UstG). Wird der Liefergegenstand vom leistenden Unternehmer, vom Leistungs­empfänger oder mittels beauftragtem Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt (§3 Abs 6 UstG). Soweit es sich um eine Lieferung handelt, für die der Ort der Lieferung nach §3 Abs. 6 UstG bestimmt wird, ist in der Rechnung als Tag der Lieferung der Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegen­stands der Lieferung anzugeben. Dieser Tag ist auch maßgeblich für die Ent­ste­hung der Steuer nach §13 Abs. 1 UstG (BMF-Schreiben vom 26.09.2005).

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