In diesem Feld wird die im Versicherungsschein vereinbarte Anbietungsgrenze (auch Andienungsgrenze genannt) angegeben.
Die Anbietungsgrenze ist die Schwelle, ab der der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, seine Kunden dem Kreditversicherer zur benannten Versicherung anzubieten, also eine Versicherungssumme zu beantragen.
Wurde im Versicherungsschein das Saldenmeldeverfahren vereinbart, so liegt die Anbietungspflicht dann vor, wenn der Saldo aller offenen Forderungen gegen einen bisher unversicherten oder bisher unbenannt versicherten Kunden am Ultimo des Meldemonats den Betrag der Anbietungsgrenze erreicht oder übersteigt.
Bei Vereinbarung des Umsatzmeldeverfahrens sind Kunden im Rahmen der benannten Versicherung anzumelden, wenn die Summe der innerhalb des Meldemonats mit ihnen getätigten Umsätze die Anbietungsgrenze erreicht oder übersteigt.
Die Anbietungsgrenze wird in vollen EUR, ohne Angabe von Nachkommastellen, hinterlegt.