Dieses Kennzeichen gibt an, in welcher Weise Chargennummern in einer Gruppe von Firmen mit derselben Teilestammfirma / einem Teilestammmaster vergeben sein sollen. Das Kennzeichen kann/darf nur in der Teilestammfirma verwaltet werden und wird automatisch in die abhängigen Firmen durchgeschrieben. Eine Änderung des Kennzeichens ist jederzeit möglich und wirkt sich nur auf nachfolgende Vorgänge aus. Dieses Kennzeichen dominiert ggf. das firmenspezifische Kennzeichen Chargennummer eindeutig, das innerhalb jeder Firma vorgibt, ob Chargennummern eindeutig sein müssen, d.h. ob eine Chargennummer stets nur zu einer Teilenummer gehören kann oder aber unter verschiedenen Teilenummern existieren darf. Das heißt, dass auch dann, wenn in einer Firma prinzipiell Chargen mehreren Teilenummern zugeordnet sein dürften, diese Einstellung von vom Kennzeichen der übergreifenden Chargenstruktur - je nach dessen Ausprägung - zur Eindeutigkeit hin übersteuert wird. Insbesondere im Zusammenhang mit Intercompany-Geschäftsprozessen erhält dieses Kennzeichen Bedeutung, weil hier Chargennummern aus anderen Firmen (eben den "bezogenen" Firmen) in die "verursachende" Firma übernommen werden können.
Gültige Werte:
Wert | Beschreibung |
---|---|
0 | Es gibt keine übergreifende Chargenstruktur. Jede Firma vergibt ihre Chargennummern nach eigenem Vorgaben |
1 | Jede Chargennummer ist dann in einer Firma zulässig, wenn sie zum einen nicht gegen die eigenen Eindeutigkeitsvorgaben, zum anderen aber auch nicht gegen die der anderen Firmen verstößt, wenn die Charge via Intercompany-Geschäftsprozesse dort automatisch angelegt werden würde. |
2 | Wie Ausprägung "4", aber nur auf die Firmen einer Gruppe beschränkt, die im Rahmen firmenübergreifender Geschäftsprozesse miteinander verbunden sind - sei es, dass sie ihre Bestände (im Prinzip) an andere Firmen abtreten oder dass sie auf Bestände anderer Firmen zugreifen wollen, vgl. die Ausprägungen "1", "2" oder "3" des Kennzeichens Intercompany-Geschäftsprozesse im Firmenstamm. |
3 | Wie Ausprägung "5", aber nur auf die Firmen der Gruppe beschränkt, die im Rahmen firmenübergreifender Geschäftsprozesse miteinander verbunden sind - sei es, dass sie ihre Bestände (im Prinzip) an andere Firmen abtreten oder dass sie auf Bestände anderer Firmen zugreifen wollen, vgl. die Ausprägungen "1", "2" oder "3" des Kennzeichens Intercompany-Geschäftsprozesse im Firmenstamm. |
4 | Jede Chargennummer ist innerhalb der gesamten Firmengruppe pro Teilenummer eindeutig; mit Kenntnis der Chargennummer ist dann nur noch die Teilenummer eindeutig bestimmt. Auch in diesem Falle wird das firmenspezifische Kennzeichen "Chargennummer eindeutig" gegebenenfalls übersteuert. Intercompany-Geschäftsprozesse sind auch mit chargenpflichtigen Teilen möglich. |
5 | Jede Chargennummer ist innerhalb der gesamten Firmengruppe eindeutig; mit Kenntnis einer Chargennummer ist dann sowohl die Teilenummer als auch die Firma eindeutig bestimmt. Dieses bedeutet auch, dass das firmenspezifische Kennzeichen "Chargennummer eindeutig" gegebenenfalls übersteuert wird. Es bedeutet aber auch, dass Intercompany-Geschäftsprozesse nicht mit chargenpflichtigen Teilen durchgeführt werden können, da im Zuge der Bestandsübertragung die Chargennummer in der verursachenden Firma angelegt werden müsste. |