Wenn chargenpflichtige Teile zunächst ohne Zuordnung einer Charge kommissioniert werden, dann müssen sie dispositiv gegen die Chargenverfallsbestände gestellt werden. Dies ist analog zu den sonstigen dispositiv wirksamen Nachfragen von chargenpflichtigen Teilen.
Die zu verrechnende chargenfreie Entnahmescheinmenge ist diejenige Menge, die bisher auf der Zeitachse noch nicht durch vorhandene Chargenverfallsbestände kompensiert worden ist. Das Gegenrechnen erfolgt nur gegen solche Chargenverfallsbestände, die zeitlich heute oder in der Zukunft liegen. Die zu verrechnende chargenfreie Entnahmescheinmenge hat eine höhere Priorität gegenüber sonstigen dispositiv wirksamen Nachfragen.