Steuerungkennzeichen, ob es sich bei dem Wirtschaftsgut um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt oder nicht.
Als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gelten Gegenstände des Anlagevermögens, die beweglich, abnutzbar und selbständig nutzbar sind.
Die nachfolgend genannten Paragraphen beziehen sich auf Deutschland.
Folgende Ausprägungen sind möglich:
Als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gelten Gegenstände des Anlagevermögens, die beweglich, abnutzbar und selbständig nutzbar sind.
Die nachfolgend genannten Paragraphen beziehen sich auf Deutschland.
Folgende Ausprägungen sind möglich:
Ja | Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen 150,01 und 410 Euro können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort zu 100 Prozent abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 EStG). |
Nein | Bei dem zu aktivierenden Wirtschaftsgut handelt es sich um kein GWG. Die Abschreibung erfolgt über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle (§ 7 EStG). |
GWG-Sammelposten | Wirtschaftsgüter des Anlagevermögen mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen 150 und 1.000 Euro können bei Mandanten mit Firmensitz in Deutschland in einen Sammelposten (Pool) eingestellt werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindern aufzulösen. Dies entspricht einer Nutzungsdauer von 60 Monaten und einem Prozentsatz von 20 %. |