Hier ist das Abgangsland angegeben, aus dem das Kunden- oder Lieferanten-Konsignationslager bestückt wird. Es ist das Land, dessen steuerliche Gegebenheiten maßgeblich heranzuziehen sind, wenn Ware von dem Lagerort an den Erwerber im "Land des Lagerortes" geliefert wird. Diese Länderangabe kommt im Zusammenhang mit Kundenkonsignationslagerorten und innergemeinschaftlicher Verbringung sowie Lieferantenkonsignationslagerorten und der daraus resultierenden Konsignationslagerabrechnung zum Tragen. Prinzipiell ist es aber immer zu pflegen; in der Regel wird es mit dem "Land des Lagerortes" übereinstimmen.
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