Hier werden die Anzahl der Tage angegeben, die verstrichen sein müssen, damit die offenen Posten eines Personenkontos erneut gemahnt werden können.
Eine Mahnung erfolgt zum Zeitpunkt 1 und aufgrund der Mahnabstandstage zum Zeitpunkt 3. Ist in der Zwischenzeit (Zeitpunkt 2) ein Posten überfällig und erfolgt zum Zeitpunkt 2 ein weiterer Mahnlauf, so werden für das Konto keine Positionen gemahnt, da bei einem Mahnlauf alle überfälligen Posten eines Kontos gemeinsam berücksichtigt werden.
Beispiel:
Mahnabstandstage = 10
Mahnung am 24.04. - die offenen Posten des Kontos können frühestens mit der Mahnung am 04.05. erneut gemahnt werden.