Angabe eines gültigen Einfuhrortes. Die Zuordnung ist nur bei Zollbuchungen erforderlich. Im Rahmen der INTRASTAT-Meldung wird hier nur dann Einladehafen/-flughafen (VKS) bzw. Entladehafen/-flughafen angegeben, sofern das Kennzeichen für den Verkehrszweig auf 1 (Seeverkehr) oder 4 (Luftverkehr) steht. Seit 2002 keine verpflichtende Angabe mehr für INTRASTAT-Meldung.
Die gültigen Werte sind in oben genannter Tabelle hinterlegt und können über den List-Button angezeigt werden.