In der Steuergesetzgebung gibt es den sogenannten "einheitlichen Vorgang". Dieser sagt aus, dass Nebenleistungen wie die Hauptleistung versteuert werden müssen.
Es wird z.B. als Hauptleistung eine Software verkauft und dazu als Nebenleistung die Installation. Dann ist die Installation wie die Software zu versteuern.
Über dieses Feld kann nun z.B. die Position "Installation" der Position "Software" zugeordnet werden. Damit wird die Steuerfindung mit der Warengruppe der Software und damit der Hauptleistung durchgeführt.