Dieser Parameter steuert, ob die Steuer durch eine Skontovereinbarung bereits bei der Rechnungsstellung um den auf den vereinbarten Skonto entfallenden Steuerbetrag reduziert wird.

In diesem Fall muss der Prozentsatz für die Steuerrückrechnung auf 0% gesetzt werden, um sicherzustellen, dass bei der Zahlung mit Skonto die Steuer nicht ein weiteres Mal um den Steuerbetrag, der auf den vereinbarten Skontobetrag entfällt, reduziert wird.

Gültige Werte:

Vereinbarter Skonto reduziert die Steuer. Die Bemessungsgrundlage für die Steuerermittlung ist nicht der Warenwert, sondern der um den vereinbarten Skonto reduzierte Warenwert.

Vereinbarter Skonto reduziert die Steuer nicht.


Beispiel:

Warenwert100 EUR
vereinbarter Skonto 5 %5 EUR
Bemessungsgrundlage für die Steuerermittlung95 EUR
Umsatzsteuer 20 % aus 95 EUR19 EUR
Rechnungsbetrag119 EUR

Im OP wird bei der Rechnungsstellung der Warenwert (100 EUR) als skontierfähig eingestellt, und 5 EUR als abzugsfähiger Skonto.

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