Zu einer innergemeinschaftlichen Verbringung kommt es, wenn ein Gegenstand innerhalb eines Unternehmens aus einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat zum dortigen Verbleib versendet wird.

Die Entgegennahme des Gegenstandes wird wie ein innergemeinschaftlicher Erwerb behandelt. Die Abgabe des Gegenstandes wird wie eine innergemeinschaftliche Lieferung behandelt.

Innergemeinschaftliche Verbringungen sind im Umsatzsteuerrecht innergemeinschaftlicher Lieferungen / Erwerben gleichgestellt., d.h. im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung sowie der Zusammenfassenden Meldung muss die Lieferung im Ausgangsland der Verbringung wie ein Umsatz und im Zielland der Verbringung wie ein innergemeinschaftlicher Erwerb gemeldet werden.
Mit dem hier angegebenen Erwerbsteuerschlüssel werden für das Land des empfangenden Lagerorts die Erwerbsteuerbuchungen erstellt. Er dient zur Meldung des Erwerbs im Zielland.
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