Die Teilwertprozentsätze dienen zur Berechnung der unteren Grenze des Teilwertes für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Der Teilwertprozentsatz 1 berechnet den Restwert für Wirtschaftsgüter, die außerhalb des Zeitraumes von zehn Jahren, vor dem letzten Hauptfeststellungszeitraum angeschafft oder hergestellt wurden (§109 BewG, Abschn. 52, 3).

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