Die Teilwertprozentsätze dienen zur Berechnung der unteren Grenze des Teilwertes für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens.
Der Teilwertprozentsatz 2 berechnet den Restwert für Wirtschaftsgüter, die innerhalb des Zeitraumes von zehn Jahren, vor dem letzten Hauptfeststellungszeitraum angeschafft oder hergestellt wurden (§109 BewG, Abschn. 52, 3).