Bei der erstmaligen Durchführung einer Konsolidierung für einen Konsolidierungsmandanten wird das Feld "Jahr der Erstkonsolidierung" mit dem Wirtschaftsjahr des Abrufs gefüllt und zur Konsolidierung fortgeschrieben. Ist das Jahr der Erstkonsolidierung zu einer Konsolidierung bereits vorhanden, darf die Zuordnung oder das Aufheben der Zuordnung von Mandanten zum Konsolidierungskreis bzw. die Konsolidierungspositionen nicht mehr geändert werden. Bei einer Erstkonsolidierung wird davon ausgegangen, dass bei Mandanten mit von der Berichtswährung abweichender funktionaler Währung das vorangehende Wirtschaftsjahr abgeschlossen ist. Ansonsten können sich bei der Übernahme der Bilanzvorträge Umrechnungsdifferenzen ergeben, die programmtechnisch nicht zu korrigieren sind.
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