Hier wird angegeben, ob die Angabe eines Belegberechtigungsobjekts für diesen Benutzer bei der Erfassung eines Belegs zwingend ist, falls in dem Nummernkreiskennzeichen der jeweiligen Anwendung eine benutzerspezifische Pflichtsteuerung vorgegeben wurde. Ob ein Belegberechtigungsobjekt zwingend anzugeben ist, wird primär über die Nummernkreiskennzeichen gesteuert.
Einkauf (FRD014, Parameter 15) bzw. Verkauf (FRD161, Parameter 18). Dort gibt es die drei möglichen Ausprägungen:
"0" | generell keine Pflichteingabe |
"1" | Pflichteingabe, wenn beim Benutzer hinterlegt |
"2" | generelle Pflichteingabe |
Der hier anzugebende Steuerparameter wirkt sich für den jeweiligen Nummernkreis nur bei der Ausprägung "1" aus. Wird das Feld markiert, so muss dieser Benutzer bei der Erfassung eines beliebigen Belegs ein Belegberechtigungsobjekt angeben. In diesem Fall sollte dem Benutzer ein Default für ein Belegberechtigungsobjekt zugeordnet werden, damit das Belegberechtigungsobjekt nicht explizit eingegeben werden muss. Wird das Feld nicht markiert, so ist die Angabe eines Belegberechtigungsobjektes für diesen Benutzer optional möglich.