Der „Veranlagungszeitpunkt Umsatzsteuermeldung“ steuert, zu welchem Zeitpunkt eine Rechnung, die mit dem Steuerschlüssel gebucht wurde, in die Umsatzsteuermeldung eingeht.

Das Feld hat drei Ausprägungen:

Leistungsdatum

Bei Umsatzsteuer, Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbsteuer zu markieren.

Die Steuer wird in dem Voranmeldungszeitraum fällig, in dem die Leistung erbracht wurde. (Leistungsdatum = Buchungsdatum).

Eingangsdatum

Die Steuer wird in dem Voranmeldungszeitraum fällig, in dem die Leistung erbracht wurde, sofern das Eingangsdatum der Rechnung nicht nach dem Ende des angegebenen Voranmeldungszeitraums liegt.

Beispielsweise kann diese Ausprägung für die Vorsteuer in Deutschland verwendet werden.

Beispiel:

Leistungsdatum: September

Eingangsdatum: Oktober

Abruf der Meldung im SeptemberVorsteuer wird nicht abgezogen, da der Veranlagungszeitpunkt im Oktober liegt, und somit nach dem Ende des Voranmeldezeitraums. 
Abruf der Meldung im OktoberVorsteuer wird abgezogen, da der Veranlagungszeitpunkt im Oktober liegt.

Leistungsdatum: Oktober

Eingangsdatum: September

Abruf der Meldung im SeptemberVorsteuer wird nicht abgezogen, da die Leistung noch nicht erbracht wurde.
Abruf der Meldung im OktoberVorsteuer wird abgezogen, da die Leistung im Oktober erbracht wurde.
Ist das Eingangsdatum eingabefähig (Buchungskreis FRDBKR), so kann in der OP-Verwaltung das Eingangsdatum geändert werden, sofern die Umsatzsteuervoranmeldung noch nicht endgültig abgerufen wurde. 
Rechnungsdatum

Die Steuer wird in dem Voranmeldungszeitraum fällig, in dem die Leistung erbracht wurde, sofern das Ausstellungsdatum der Rechnung nicht nach dem Ende des angegebenen Voranmeldungszeitraums liegt.

Beispielsweise kann diese Ausprägung für die Vorsteuer in Österreich verwendet werden.

Beispiel:

Leistungsdatum: September

Rechnungsdatum: Oktober

Abruf der Meldung im SeptemberVorsteuer wird nicht abgezogen, da der Veranlagungszeitpunkt im Oktober liegt, und somit nach dem Ende des Voranmeldezeitraums. 
Abruf der Meldung im OktoberVorsteuer wird abgezogen, da der Veranlagungszeitpunkt im Oktober liegt.

Leistungsdatum: Oktober

Rechnungsdatum: September

Abruf der Meldung im SeptemberVorsteuer wird nicht abgezogen, da die Leistung noch nicht erbracht wurde.
Abruf der Meldung im OktoberVorsteuer wird abgezogen, da die Leistung im Oktober erbracht wurde.
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