Gesetzliche Grundlage
Ab dem 01.07.2021 gilt § 3c Abs. 1–3 UstG. Somit haben Online-Händler - bei Lieferungen an Privatpersonen - die Umsatzsteuer an das Finanzamt des Landes abzuführen, an dem sich die Ware bei Beendigung des Transports befindet. Die Meldung erfolgt ab einem Schwellenwert von 10.000 EUR pro Jahr. Dieser Schwellenwert gilt in Summe für alle Lieferungen EU-weit. Sollte die Lieferschwelle von 10.000 Euro nicht erreicht worden sein, ist die Umsatzsteuer wie bisher im Ursprungsland, also z.B. Deutschland, abzuführen. Als Vereinfachung, damit sich die Händler nicht in allen Mitgliedstaaten registrieren müssen, soll über die Bundesbehörde für Steuern des je jeweiligen Landes (Deutschland: Bundeszentralamt für Steuern), (Österreich: Bundesministerium Finanzen) zukünftig ein sog. One-Stop-Shop (kurz „OSS“) für die Meldung der Fernverkäufe genutzt werden können. Nullmeldungen sind - in Deutschland und Österreich - immer abzugeben, wenn am OSS-Verfahren teilgenommen wird und im fraglichen Quartal keine Umsätze getätigt wurden.
Weitere Informationen hierzu enthalten die Seiten des Bundeszentralamt für Steuern (Deutschland) und des Bundesministerium Finanzen (Österreich).
IOSS-Verfahren
Das Verfahren Import-One-Stop-Shop (IOSS) ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und richtet sich an Unternehmer, die aus dem Drittland importierte Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro an Privatpersonen veräußern. Der Erwerber muss keine Einfuhrumsatzsteuer abführen, sondern der Unternehmer aus dem Drittland stellt die Umsatzsteuer des Ziellandes in der EU in Rechnung und führt diese dann im IOSS-Verfahren ab.
Dieses Verfahren wird nicht unterstützt.
Einrichtung - Was ist zu tun?
Steuerschlüssel
Für jedes Lieferland sind Steuerschlüssel mit dem Steuersatz des Landes zu erfassen, damit die Rechnungsstellung an Privatpersonen mit dem Steuersatz des Lieferlandes erfolgen kann.
Bei der Erfassung ist die Angabe der Umsatzsteuerzeilen nicht zwingend notwendig, es kann jedoch eine Umsatzsteuerzeile für die Meldung der Bemessungsgrundlage hinterlegt werden.
Die Daten auf der Lasche "One Stop Shop (OSS)" sind zu pflegen.
Feld | Bedeutung |
---|---|
OSS | Kennzeichnung für die Teilnahme am OSS-Verfahren |
Land des Verbrauchs | Lieferland |
Umsatzsteuertyp |
|
OSS-Warenlieferung | Unterscheidung zwischen Warenlieferung und Dienstleistung. |
Erfolgt die Lieferung der Ware von einer Niederlassung aus (z.B. Lager, Produktionsstätte), so muss hierfür ein Steuerschlüssel mit den Angaben: Land der festen Niederlassung, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. Steuernummer vorhanden sein.
Für ein Lieferland können somit mehrere Steuerschlüssel vorhanden sein.
Steuergruppe und Steuerfindung
Steuergruppe
Anlage einer neue Steuergruppe (FRDSGR) für Privatperson EU. Hierfür kann die Steuergruppe "Lieferungen EU" als Vorlage verwendet werden. Ist bereits eine solche Steuergruppe vorhanden, so ist zu prüfen ob diese für den Sachverhalt verwendet werden kann oder ob eine neue Steuergruppe erfasst werden muss.
Geschäftspartner
Im Geschäftspartner muss zum Stichtag (z.B. 01.07.2021) bei allen EU-Privatkunden die vorhandene Steuergruppe in die neue Steuergruppe geändert werden. Ob die Änderung der "alten" Steuergruppe in die "neue" Steuergruppe manuell erfolgt oder maschinell (z.B. über SQL), muss im Projekt geklärt werden.
Steuerfindung
Für die Ermittlung des korrekten Steuersatzes bei der Rechnungsstellung ist die Steuerfindung zum Datum des Stichtags, z.B. 01.07.2021 anzupassen.
Feld | Beschreibung |
---|---|
Steuergruppe | neue Steuergruppe z.B. "Lieferung EU B2C" |
Land | Land des Verbrauchs, Lieferland |
Land des Lagerorts | Land des Lagers |
Warengruppe | Teil mit vollem bzw. reduziertem Steuersatz |
Gültig ab Datum | Datum des Stichtags z. B. 01.07.2021 |
Steuerschlüssel | neu erfasster Steuerschlüssel des entsprechenden Lieferlandes |
Waren mit landesspezifischen Steuersätzen
Waren können in verschiedenen Ländern unterschiedlich besteuert werden. So werden Waren, wie z.B. medizinische Produkte, in einigen EU-Ländern mit dem vollen Steuersatz und in anderen EU-Ländern mit dem reduzierten Steuersatz besteuert.
Im Artikel / Teil (US17000) kann in der Lasche "Einkauf/Verkauf" unter "Artikeldaten" / "Teiledaten 2" im Feld "Warengruppe USt." eine Warengruppe je Land hinterlegt werden. Das bedeutet, dass für alle Länder mit einer abweichenden Versteuerung eine Warengruppe hinterlegt wird.
Beispiel:
Für Medikamente gilt in Deutschland und Dänemark der volle Steuersatz, in Spanien und Österreich der ermäßigte Steuersatz. Für die Länder Spanien und Österreich wird über das Kontextmenü "Warengruppe pro Land" eine abweichende Warengruppe je Land erfasst.
Für die Umstellung zu einem fixem Datum müssen die Rechnungen ab diesem Datum nach dem neuen Verfahren erstellt werden.
- Lieferungen, die bis zu diesem Datum erfolgt sind, müssen fakturiert sein
- Offene und teilgelieferte Aufträge an Privatpersonen, die vor diesem Datum erfasst wurden, und die die „alte“ Steuergruppe enthalten, müssen manuell auf die „neue“ Steuergruppe geändert werden
OSS-Meldung
Daten erstellen und melden
Zunächst werden über OSS-Meldung abrufen (FB52800) die Daten für den Meldemonat erstellt. Die Daten werden zur Kontrolle angezeigt. Währungsbuchungen werden mit dem Finanzamtskurs des letzten Tages des Meldezeitraums bzw. 1. Tag des Folgemonats umgerechnet. Ist kein Finanzamtskurs vorhanden, wird eine Mailboxnachricht ausgegeben.
Die Daten werden - nach erfolgter Prüfung - über die Funktion "Meldedatei(en) für OSS erstellen" erstellt. Der Pfad für die Meldung ist in den Registrierungsdaten (US00060) - PATH_FOR_D_OSS bzw. PATH_FOR_A_OSS - hinterlegt.
Art der Ausgabe
- Deutschland: CSV-Dateien
- Österreich: XML-Datei
Anmerkung:
In der CSV-Datei für Deutschland werden keine Korrekturen ausgegeben.
- Steuerfindungsdaten müssen für das Kalendervierteljahr nach der Registrierung umgestellt werden
- Die Meldung erfolgt (Stand 2021) am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums. Beispiel: für den Besteuerungszeitraum 01.01. - 31.03. erfolgt die Abgabe der Meldung spätestens am 20.04..
- Nullmeldungen sind erforderlich, falls keine Umsätze im Meldezeitraum vorhanden sind
- Über die getätigten Umsätze sind Aufzeichnungen in elektronischer Form zu führen (10 Jahre Aufbewahrungsfirst). Dies ist organisatorisch zu gewährleisten (z.B. Ablage der übermittelten Daten)
- Umrechnungskurse bei Fremdwährungen: EZB-Kurs (Finanzamtskurs der Währung) zum letzten Tag des Besteuerungszeitraums oder zum ersten Tag mit Währungsdatum nach diesem Zeitraum
Buchungen in Währung - Kursermittlung
Die Meldung der Werte erfolgt in Euro. Für die Umrechnung der Beträge ist der Umrechnungskurse der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Ende des Meldezeitraums zu verwenden.
Zum Ende des Meldezeitraums ist in der jeweiligen Währung (US11100) im Feld "EZB-Kurs" der aktuelle Kurs der EZB zu hinterlegen.
Erfolgt die Kursermittlung maschinell über die EZB, wird der Kurs maschinell eingestellt. Erfolgt die Kursermittlung über die Deutsche Bank oder erfolgt keine Kursermittlung. Der EZB-Kurs ist manuell zu pflegen.
Ist zum Ende des Meldezeitraums keine Kurs vorhanden, so wird der erste Kurs des nächsten Monats verwendet. Ist kein Kurs vorhanden, so erfolgt keine Umrechnung. Es wird eine Mailboxnachricht ausgegeben.
Anzahlungen
Wird mit Anzahlungen gearbeitet, so erfolgt keine Meldung der Anzahlungsanforderung und der Zahlung dieser.
Es wird die Schlussrechnung gemeldet sowie die entsprechenden Korrekturen (Skonto).
Belegstorno der Schlussrechnung
Beim Belegstorno der Schlussrechnung in der Finanzbuchhaltung und der OOS-Meldung Österreich ist folgendes zu beachten:
Für die OSS-Meldung Österreich sind diese Belege wie folgt zu stornieren:
- über den Belegstorno in der Materialwirtschaft (verursachender Beleg)
- durch das Erstellen einer Gutschrift
Grundsätzlich ist hier der Sachverhalt, der zu dem Storno führt zu beachten.
Technisches zum OSS-Verfahren
Tabellen
FRDOSL - Länder für OSS-Meldung